Zielgruppe
Mitarbeiter in Gastronomie und Handel, Auszubildende,
Genussinteressierte und Semiprofessionals
Voraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum/zur geprüften Sommelier/Sommelière
in der Fachrichtung Gastronomie sind:
Eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen Restaurantfachmann/
Restaurantfachfrau oder Hotelfachmann/Hotelfachfrau oder Koch/Köchin.
Eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis als Restaurantfachmann/
Restaurantfachfrau oder Hotelfachmann/Hotelfachfrau oder eine mindestens einjährige
Berufspraxis als Koch/Köchin und eine weitere mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis,
die der Fortbildung zum/zur geprüften Sommlier/Sommelière in der Fachrichtung
Gastronomie dienlich ist.
Falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 nicht vorliegen, muss der/die Prüfungsbewerber/
in insgesamt eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis nachweisen.
Abweichend von Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
rechtfertigen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum/zur geprüften Sommelier/ Sommelière
in der Fachrichtung Handel sind:
Eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf
oder eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten
Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin.
Eine mindestens einjährige kaufmännische Berufspraxis sowie eine weitere mindestens
einjährige einschlägige Berufspraxis, die der Fortbildung zum/zur geprüften Sommelier/
Sommelière in der Fachrichtung Handel dienlich ist.
Falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 nicht vorliegen, muss der/die
Prüfungsbewerber/in eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis nachweisen,
die der Fortbildung zum/zur geprüften Sommelier/Sommelière in der Fachrichtung Handel
dienlich ist.
Abweichend von Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
rechtfertigen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind ergänzend zu beachten.